Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Brennholz im Kommunalwald Jettingen (AGB-Brh)
Stand: 15.01.2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Brh) gelten für alle Verkäufe von Brennholz an Verbraucher (§ 13 BGB) aus dem Kommunalwald der Gemeinde Jettingen. Sie sind Bestandteil aller Brennholzkaufverträge. Das jeweils gültige Brennholzmerkblatt ist ebenfalls Bestandteil des Kaufvertrages. Abweichende oder zusätzliche Vertragsbedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
Der Kaufvertrag kommt zustande mit der Gemeinde Jettingen, Albstraße 2, 71131 Jettingen, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Der Kommunalwald wird nach den Standards von PEFC bewirtschaftet. Bei Verstößen gegen diese AGB oder die Vorgaben der nachhaltigen Waldwirtschaft behält sich der Verkäufer den Ausschluss des Käufers von zukünftigen Holzverkäufen vor.
2. Verkauf von Brennholz
Verkaufsgegenstand Verkaufsgegenstand ist Brennholz aus dem Kommunalwald Jettingen, insbesondere als:
• gerückte Brennholzpolter an der Waldstraße oder
• Flächenlose (Selbstaufarbeitung).
Abgegebene Bestellungen des Käufers sind verbindlich.
Verkaufsarten
Ein Kaufvertrag kommt zustande durch:
a) Abschluss eines Liefervertrages (Verkauf frei Wald oder frei Werk)
b) Einkauf über einen Online-Shop
Zu a): Geringe Mehr- oder Mindermengen sind naturgemäß möglich und vom Käufer hinzunehmen.
Zu b): Die Darstellung im Online-Shop stellt kein bindendes Angebot dar. Der Kaufvertrag kommt durch Auftragsbestätigung per E-Mail zustande. Ein Widerrufsrecht besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht.
3. Bereitstellung und Gefahrenübergang
Mit der Bereitstellung gilt das Holz als in den Mitbesitz des Käufers übergeben. Mit diesem Zeitpunkt geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung auf den Käufer über.
Die Bereitstellung erfolgt:
• durch Mitteilung der Bereitstellung durch den Forstbetrieb oder
• durch Zusendung der Rechnung bzw. Kaufbestätigung bei Online-Verkäufen.
4. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt das Brennholz Eigentum des Verkäufers. Der Käufer darf vor vollständiger Zahlung weder über das Holz verfügen noch dieses aufarbeiten oder abfahren. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen.
5. Zahlungsart und Zahlungsfristen
a) Liefervertrag: Zahlung innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug.
b) Online-Shop: Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und sonstige Preisbestandteile. Der Kaufpreis ist mit Erhalt der Kaufbestätigung fällig.
Zahlung per Rechnung: Wenn Sie die Zahlungsart „Rechnung“ wählen, erhalten Sie von uns eine Rechnung, die alle erforderlichen Zahlungsinformationen enthält. Die Zahlung ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zu leisten. Hierfür erheben wir die für die Rechnungsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten, wie Name, Rechnungsanschrift, E-Mail-Adresse und ggf. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID).
Zahlung per SEPA-Lastschrift: Wenn Sie die Zahlungsart „SEPA-Lastschrift“ wählen, erteilen Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat. Der fällige Betrag wird von Ihrem angegebenen Bankkonto eingezogen. Die Belastung erfolgt zum Zeitpunkt der Kaufbestätigung bzw. zum vereinbarten Fälligkeitsdatum. Für die Zahlungsabwicklung ist die Angabe Ihrer Bankverbindung (IBAN) erforderlich.
c) Gerät der Käufer in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB erhoben. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen höheren Schaden nachzuweisen.
6. Abfuhr des Holzes
Holz darf nur nach Freigabe der Abfuhr durch den Verkäufer oder dessen Beauftragte abgefahren werden. Der Verkäufer stellt nach Zahlungseingang unverzüglich eine Zahlungsbestätigung bzw. Abfuhrfreigabe aus. Der Zahlungsnachweis ist bei der Abfuhr mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Das Holz ist innerhalb der auf der Rechnung genannten Frist abzufahren (innerhalb 3 Monaten)
7. Gewährleistung und Haftung
a) Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
b) Der Verkäufer und seine jeweiligen Bediensteten haften nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit für Schäden aller Art, die infolge der Holzabfuhr, einer anderweitigen Bearbeitung/Behandlung oder im Zusammenhang damit entstehen. Dies gilt nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
c) Vom Holz ausgehende Gefahren sind vom Käufer auf eigene Kosten abzusichern. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer auf Rechnung des Käufers tätig werden.
8. Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Die geltenden Unfallverhütungsvorschriften sind einzuhalten. Beim Einsatz von Motorsägen ist ein anerkannter Motorsägen-Grundlehrgang (DGUV-Information 214-059, Modul A) nachzuweisen.
Anstelle eines Motorsägenlehrgangs kann die Sachkunde für den Umgang mit der Motorsäge auch durch den Nachweis einer Berufsausbildung. Ab dem 01.01.2020 absolvierte Motorsägen-Grundlehrgänge werden im Kommunalwald nur noch anerkannt, wenn sie nach den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben des Moduls A der DGUV-Information 214-059 durchgeführt wurden und dies zusammen mit den inhaltlichen Schwerpunkten des Lehrgangs in der Teilnahmebescheinigung bestätigt wird oder wenn sie mindestens den Anforderungen des Moduls A der DGUV-Information 214-059 entsprechen und von einem Unfallversicherungsträger anerkannt oder vom KWF bzw. einer anderen Zertifizierungsstelle zertifiziert sind. Vor dem 01.01.2020 anerkannte Motorsägenlehrgänge gelten weiterhin. Eine Kopie des entsprechenden Nachweises ist bei der Arbeit im Wald mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
9. Maschinen- und Geräteeinsatz
Es dürfen nur Maschinen eingesetzt werden, die sich in einem betriebssicheren Zustand befinden. Bei Motorsägen sind ausschließlich Bio-Kettenhaftöl und Alkylatbenzin zu verwenden. Das Befahren von Bestandsflächen ist untersagt.
10. Fahren auf Waldwegen
Waldwege dürfen nur an Werktagen, schonend und mit max. 30 km/h befahren werden. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr und ausschließlich für Holzaufarbeitung und -abtransport. Wege dürfen nicht durch Abstellen von Fahrzeugen versperrt werden.
11. Sonn- und Feiertagsarbeit
An Sonn- und Feiertagen ist im öffentlichen Waldgebiet keine Arbeit zulässig.
12. Holzaufbereitung und Lagerung
Der Abtransport des Holzes ist Bestandes-, boden- und wegeschonend durchzuführen. Wege, Gräben, Böschungen, Dolen und Durchlässe sind freizuhalten. Schäden an Wegen, Gräben oder Böschungen sind vom Käufer zu beseitigen. Geschieht dies nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten des Käufers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Aufgearbeitetes Holz darf bis zur in der Rechnung aufgeführten Abfuhrfrist im Wald gelagert werden. Dabei ist ein Mindestabstand von einem Meter zum Wegrand einzuhalten. An stehenden Bäumen im Wald darf kein Holz aufgeschichtet werden. Eine Abdeckung des Holzes ist nicht gestattet.
Gemeinde Jettingen